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Wissenswertes für Nicht-Residenten auf Mallorca


Wissenswertes für Nicht-Residenten auf Mallorca

Steuerlich kann man zwei Arten von Nichtresidenten unterscheiden, diejenigen mit einer Residenz in Spanien und diejenigen, die in Spanien weder Sitz noch Betriebstätte unterhalten. Jeder Steuerpflichtige, der sich länger als 183 Tage pro Kalenderjahr in Spanien aufhält, ist in Spanien mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. Die entsprechende Meldepflicht ist eine Obliegenheit, der der Steuerpflichtige nachkommen muss. (Natürlich weiß das spanische Finanzamt, dass viele Steuerpflichtige dieser Meldung nicht nachkommen und wird daher in Verdachtsfällen entsprechende Prüfungen einleiten.)

Finanzkontor konzentriert sich bei der Beratung von Nichtresidenten auf den typischen Fall, dass der spanische Nicht-Resident eine Immobilie unterhält, für die er Steuern und Abgaben bezahlt.

In diesem Fall gilt:

In Spanien nicht ansässige Personen mit Immobilieneigentum in Spanien unterliegen dort der beschränkten Vermögen- und Einkommensteuerpflicht unabhängig davon, ob Sie weniger oder länger als 183 Tage in Spanien sind.

a) Vermögensteuer:

Die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer ergibt sich aus dem Wert des Grundeigentums abzüglich der mit diesem Eigentum verbundenen Lasten. Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten aus der Finanzierung der Immobilie. Als Wert der Immobilie wird der höhere Wert von Kaufpreis, Katasterwert oder der von der Verwaltung für Zwecke anderer Steuern (zum Beispiel die Gemeindesteuer IBI) fest gesetzte Wert zugrunde gelegt.

Die Vermögensteuer berechnet sich nach einem sog. Stufenintervalltarif. Für eine Immobilie mit einer Bemessungsgrundlage von 600.000 Euro ist zum Beispiel eine Steuer von 2.186 Euro jährlich zu zahlen.

Bei der Vermögensteuer für Nichtresidenten bleibt es nicht:

b) Einkommensteuer

Nichtresidenten in Spanien unterliegen dort der Einkommensteuer auf den Nutzungswert des selbstgenutzten Wohneigentums.

Der Nutzungswert ergibt sich aus der Multiplikation des Katasterwerts mit einem Satz von 2% bzw. 1,1%, je nachdem, wann die Gemeinde den Katasterwert zum letzten Mal überprüft hat.

Verkauf der Immobilie

Verkauft ein Nichtresidente in Spanien eine Immobilie, werden 5% vom Verkaufspreis direkt einbehalten.