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Kaufabwicklung-Immobilienerwerb-Mallorca


Kaufabwicklung beim Immobilienerwerb auf Mallorca

Bürger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) unterliegen beim Immobilienerwerb in Spanien keinerlei Beschränkungen. Sie haben in Spanien generell die gleichen Rechte wie Einheimische. Wenn Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, genießen Sie hinsichtlich des Eigentums -wie auch in Deutschland- absoluten Schutz.


Kaufabwicklung

Nach spanischem Recht besteht beim Immobilienerwerb kein Formzwang. Selbst mündliche Kaufverträge können zulässig und rechtswirksam sein. Die Regel in Spanien aber bildet der Abschluss eines „Contrato Privado“, eines privatschriftlichen Kaufvertrages.

Privatschriftlicher Kaufvertrag

Das Eigentum erhält der Käufer durch Übergabe der „Escritura Publica de Compraventa“, des notariellen Kaufvertrages. Diese öffentliche Form des Vertrages ist Voraussetzung für die Eintragung im „Registro de la Propiedad“, dem Grundbuch.
Mit dem privatschriftlichen Vertrag werden alle wesentlichen, den Kauf betreffenden Regelungen vereinbart. Insbesondere wird der Zeitpunkt festgelegt, bis wann spätestens die „Escritura Publica de Compraventa“ ausgefertigt und damit der Besitz übergeben werden soll.

Anzahlung

Gleichzeitig mit Abschluss des privatschriftlichen Kaufvertrages wird eine Anzahlung verlangt. Üblich sind hier zehn Prozent des Kaufpreises.

Finanzierung

Die Zeit zwischen Abschluss des privatschriftlichen Vertrages und der notariellen Beurkundung wird genutzt, um gegebenenfalls die Finanzierung zu besorgen.

Recherchen

Alle unsere Angebote sind bereits vor Ihrer Besichtigung geprüft; und zwar auf ihre Lastenfreiheit und ob bereits ein Vorkaufsrecht auf diese Immobilie besteht. Um sicherzustellen, dass Sie als Rechtsnachfolger nicht für die Schulden des Vorbesitzers aufkommen müssen, wird die Vorlage verlangt des Vorjahresbelegs der Grundsteuer (IBI) und die der Gemeindeabgaben.

Notartermin und Grundbuch

Drei Tage vor der notariellen Beurkundung fordert der Notar einen Grundbuchauszug an. Mit der Übersetzung des Grundbuchauszuges wird die Immobilie für fünf Tage gesperrt.
Würde ein anderer Notar zu dieser Zeit für die gleiche Immobilie ebenfalls einen Grundbuchauszug anfordern, wird dies vom Register mit entsprechendem Hinweis abgelehnt.
Beim Notartermin müssen sich Käufer als auch Verkäufer ausweisen. Daraufhin verliest der Notar die vorbereitete Urkunde und vermerkt, dass der Kaufpreis entweder vor der Unterschrift der „Escritura“ gezahlt wurde oder in diesem Augenblick erbracht wird.

Am gleichen Tag noch sendet der Notar eine Mitteilung über den Kaufvertrag an das Grundbuchamt. Eine Ausfertigung der „Escritura“ reicht er dann zur Eintragung im „Registro de la propiedad“ nach.


Erwerbs- und Folgekosten

Die Grundregel lautet: „Der Käufer zahlt alles. Auch wenn das Gesetz besagt, dass Käufer und Verkäufer sich über die Kosten einigen müssen.“

Wertzuwachssteuer

Dies gilt auch für die „Plusvalia“, die Wertzuwachssteuer. Auch hier besagt das Gesetz, dass der Verkäufer diese Steuer zu tragen hat, sofern dieser Punkt nicht ausdrücklich verhandelt wurde. Wenn Sie Erwerbsnebenkosten in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises einkalkulieren, kommen Sie in der Regel gut hin und stehen mit Ihren Berechnungen auf der sicheren Seite.

Welche Steuern fallen beim Kauf an?

Neben der oben erwähnten „Plusvalia“ fällt noch eine weitere Steuer an, beim Kauf von Privatpersonen (2. Handobjekte) die „Transmisiones patrimoniales“, die Grunderwerbssteuer, in Höhe von sieben Prozent; beim Kauf vom Bauträger (Neubau) d

Kostenübersicht

Die Erwerbskosten, bezogen auf den beurkundeten Kaufpreis, setzen sich wie folgt zusammen:

Grunderwerbssteuer 7 % oder IVA. 7 %
Notar- u. Eintragungsgebühren 1 bis 1,5 %

Die jährlichen Folgekosten, bezogen auf den Urkundenwert der Immobilie, setzen sich wie folgt zusammen:

Vermögenssteuer 0,2 %
Einkommenssteuer 0,5 %
Grundsteuer 0,4 bis 0,8 % (abhängig vom jeweiligen Objekt und vom Katasteramt)