Die anfallenden Nebenkosten beim Immobilienkauf
Wenn Sie in Erwägung ziehen, einen Immobilie in Spanien zu kaufen oder zu verkaufen, sollten Sie sich vorher ausführlich über alle Nebenkosten informieren, damit Sie wissen, welche Kosten bei der Übertragung einer Immobilie anfallen und wer sie zu tragen hat.
Im Folgenden eine kurze Auflistung der anfallenden Gebühren und Kosten:
Maklergebühr:
Da der Makler vom Verkäufer beauftragt wird seine Immobilie an den Mann zu bringen, muss dieser auch im Fall eines Verkaufs die entsprechenden Gebühren des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen MwSt. tragen.
Notargebühr:
Die Notargebühr beträgt ungefähr 0,5 Prozent des Kaufwertes der Immobilie.
Grundbuchamtsgebühr:
Da es sich bei der Grundbuchamtsgebühr ausschließlich um Kosten handelt, die mit der Eintragung der Immobilie entstehen, müssen diese selbstverständlich vom Käufer getragen werden.
Anwaltskosten:
Sollten für die Abwicklung eines Kaufes oder Verkaufes Anwälte hinzugezogen werden, so müssen hier beide Parteien jeweils für ihre eigene Vertretung bezahlen. Der Betrag beläuft sich hier auf ungefähr 0,5 Prozent des Kaufwertes.
Steuern:
Hier gibt es verschiedene Arten von Steuern.
Die Grunderwerbssteuer (IIP – Vermögensübertragungssteuer) von 7 Prozent des zu beurkundeten Werts ist dann zu zahlen, wenn keine Mehrwertsteuer abzuführen ist.
Wenn der Verkäufer ein Bauträger, eine Immobiliengesellschaft oder eine andere mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft ist, fällt eine Mehrwertsteuer (IVA) von 7 Prozent an.
Sollte es sich bei der zu verkaufenden Immobilie jedoch lediglich um ein Grundstück, eine Garage, ein Schwimmbad, ein Geschäftsraum oder einen anderen nicht zu bewohnbaren Raum handeln, muss der Käufer in diesem Fall sogar eine Mehrwertsteuer von 16 Prozent zahlen.
Zusätzlich zur Mehrwertsteuer entsteht eine Beurkundungssteuer in Höhe von 0,5 Prozent, die man ebenfalls abführen muss.
Von der jeweiligen Gemeinde wird dann auch noch eine Wertzuwachssteuer (plus valia) in unterschiedlicher Höhe festgelegt.
Die Gewinnsteuer beträgt in etwa 18 Prozent des Gewinns der beim Immobilienverkauf entsteht. Sollte der Verkäufer kein Resident sein, muss der Käufer von 3 Prozent des Kaufpreises als Anzahlung für die zu entrichtende Gewinnsteuer einbehalten
Man sollte unbedingt beachten, dass nach Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde (Escritura) die Steuern innerhalb von 30 Tagen zu entrichten sind. Bei verspäteten Zahlungen, hagelt es hohe Säumniszuschläge.
Für die Zahlung der Steuern ist eine spanische Steuernummer, die sogenannte NIE Nummer von Nöten. Hier wäre es sinnvoll, diese zu beantragen, sobald Sie sich entschieden haben eine Immobilie in Spanien zu erwerben, da die Erteilung der NIE in der Regel 8 Wochen dauert.
Ganz grob berechnet, betragen die anfallenden Nebenkosten für den Käufer einer Immobilie in etwa 10 Prozent des zu beurkundenden Wertes.
Für den Käufer fallen neben den Erwerbsnebenkosten jährlich folgende Kosten an:
• Die Gemeindesteuer (IBI – ähnlich wie die deutsche Grundsteuer) beläuft sich je nach Gemeinde auf ca. 0,4 bis 1,1 Prozent des Katasterwertes der Immobilie und muss jährlich von jedem Immobilienbesitzer gezahlt werden.
• Ebenfalls einmal im Jahr ist die Einkommen- und Vermögenssteuer fällig. Die Immobilie (Eigennutzungsvorteil) wird hier mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert. Der fiktive Mietertrag wird mit 2 Prozent des Katasterwertes versehen oder mit 1,1 Prozent, falls der Katasterwert nach dem 1. Januar 1994 festgesetzt wurde.
• Falls kein höherer Wert bekannt ist, basiert die Vermögenssteuer auf dem Katasterwert, der dann 0,2 bis 0,3 Prozent der Bemessungsgrundlage beträgt.



















